Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Auf-
sichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft sind verant-
wortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den
deutschen, für kapitalmarktorientierte Kreditgenossenschaf-
ten geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesent-
lichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Genossenschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Ver-
treter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die
Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei
von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Genossen-
schaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurtei-
len. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte
in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstä-
tigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungs-
grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für
die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffen-
des Bild von der Lage der Genossenschaft vermittelt sowie in
allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnah-
men (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die
Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um
ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lage-
bericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses der Genossenschaft zur Aufstel-
lung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesent-
lichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zu-
treffendes Bild von der Lage der Genossenschaft vermittelt
sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss
sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in
Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungs-
vermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahres-
abschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber
keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 53
Abs. 2 GenG, §§ 340k, 317 HGB und der EU-APrVO unter Be-
achtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festge-
stellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschluss-
prüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche
Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als
wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der
Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getrof-
fenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten be-
einflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus
und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
■
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher –
beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellun-
gen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und
führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungs-
urteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollstän-
digkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraft-
setzen interner Kontrollen beinhalten können.
■
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des
Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und
den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkeh-
rungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur
Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
■
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden
sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten geschätzten Werte und damit zusammen-
hängenden Angaben.
■
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit
des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rech-
nungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unterneh-
menstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
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MÜNCHENER HYPOTHEKENBANK EGGESCHÄFTSBERICHT 2020
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