Prospekte, Endgültige Bedingungen und Zusammenfassungen

Disclaimer

Die Informationen auf dieser und den folgenden Internet-Seiten stellen weder ein Verkaufsangebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots für die auf diesen Internet-Seiten genannten Schuldverschreibungen dar. Bitte markieren Sie entweder "zutreffend" oder "nicht zutreffend" bezüglich der folgenden Aussage:

Ich befinde mich derzeit nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan. Ich habe keinen dauerhaften Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und bin auch keine "U.S. Person" gemäß Definition der "Regulation S" des amerikanischen Wertpapiergesetzes "U.S. Securities Act" von 1933 in der jeweils gültigen Fassung.

Diese Aussage ist:

Information über das Widerrufsrecht der Anleger bei Nachträgen zu Prospekten

Information über die mögliche Veröffentlichung von Nachträgen zu Prospekten und das Widerrufsrecht von Anlegern nach der Verordnung (EU) 2017/1129 (EU Prospektverordnung)

Wenn ein Emittent oder Finanzintermediär Wertpapiere öffentlich anbietet, muss ein von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligter Prospekt veröffentlicht werden. Zuständige Aufsichtsbehörde im Fall von Wertpapieren der Münchener Hypothekenbank eG („MünchenerHyp“) ist die Commission de Surveillance du Secteur Financier im Großherzogtum Luxemburg (CSSF). Die Prospektpflicht besteht auch, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Es gelten Ausnahmen, beispielsweise, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von EUR 100.000,- angeboten werden und keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erfolgen soll.

Der Prospekt ist nach seiner Billigung und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen. Dies erfolgt in der Praxis auf der Website des jeweiligen Emittenten. Daneben ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet, auf ihrer Website unverzüglich sämtliche Prospekte, die ihr von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, einschließlich aller Prospektnachträge, endgültiger Bedingungen und ggf. entsprechender Übersetzungen zu veröffentlichen.  

Solange das öffentliche Angebot noch nicht abgeschlossen oder der Handel an dem geregelten Markt noch nicht eröffnet ist, muss der Prospekt unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich durch einen Nachtrag aktualisiert werden. Dies ist dann erforderlich, wenn ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die Prospektangaben auftreten oder festgestellt werden, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können (jeweils ein „nachtragsrelevanter Umstand“).

Ein bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereichter Nachtrag muss innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen wie der Prospekt durch die zuständige Aufsichtsbehörde gebilligt werden. Er ist wie der Prospekt zu veröffentlichen.

Anleger, die in einem solchen Fall den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des die Wertpapiere betreffenden Nachtrags zugesagt haben, haben ein Widerrufsrecht. Das heißt, diese Anleger können ihre Zusage innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückziehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der nachtragsrelevante Umstand vor dem Ende des öffentlichen Angebots oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde.

Beispiel: Ein Anleger zeichnet während einer Angebotsfrist vom 2. Dezember bis 13. Dezember 2019 eine öffentlich angebotene Anleihe am 5. Dezember. Die Lieferung der Wertpapiere ist zeitnah nach Ablauf der Angebotsfrist vorgesehen. Am 9. Dezember tritt ein nachtragsrelevanter Umstand ein. Dann kann der Anleger seine Zeichnung widerrufen. Dies gilt auch noch nach Ende der Angebotsfrist. Der Nachtrag könnte z.B. am 17. Dezember veröffentlicht werden. Der Anleger könnte dann sein Widerrufsrecht bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach dem Tag, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde, also bis zum 19. Dezember, ausüben. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die Wertpapiere zwischenzeitlich in seinem Depot gebucht wurden.   

Die Frist für das Widerrufsrecht kann vom Emittenten oder vom Anbieter auch verlängert werden. Sie ist im Nachtrag anzugeben.

Die MünchenerHyp wird Anlegern, die die betreffenden Wertpapiere direkt von der MünchenerHyp erworben oder gezeichnet haben, erforderlichenfalls bei der Ausübung des Widerrufsrechts behilflich sein.

Für Wertpapiere der MünchenerHyp, die direkt von der MünchenerHyp erworben oder gezeichnet werden können, wird der Debt Issuance Progamme Prospectus und diesbezügliche Nachträge auf der Website der MünchenerHyp veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung auf der Website der Luxemburger Wertpapierbörse.

Stand: Oktober 2019