§28 Pfandbriefgesetz
Die Münchener Hypothekenbank veröffentlicht ihre Berichte quartalsweise in Übereinstimmung mit §28 PfandBG (Transparenzvorschrift) seit dem 30.09.2005.
Wissenswertes
Zusammensetzung der Deckungsmasse
Die detaillierte Zusammensetzung der Deckungsmasse der Münchener Hypothekenbank entnehmen Sie bitte der aktuellen Veröffentlichung nach § 28 Pfandbriefgesetz sowie unserer Investorenpräsentation.